Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren (auch Privatinsolvenz genannt) befreit Sie spätestens 3 Jahre nach Beantragung  und Eröffnung sicher von Ihren Schulden und schützt Sie außerdem ab diesem Zeitpunkt auch vor Pfändungen bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihres Kontos.

Die Höhe der Schulden, oder die die Anzahl der Gläubiger spielen hier keine Rolle.

Darüber hinaus können aber auch ehemalige Kleinunternehmer  die Eröffnung einer Privatinsolvenz beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und aus der Anstellung von eigenen Arbeitnehmern keine Verbindlichkeiten (ausstehende Lohnzahlungen) bestehen. Denn dann gelten seine Vermögensverhältnisse als “überschaubar” nach § 304 der Insolvenzordnung (InsO).

Es ist auch nicht notwendig, dass der Antragsteller die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Allerdings ist ein zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Nach Eröffnung des Verfahrens ist ein Umzug ins Ausland möglich.

Für Selbständige oder ehemalige Kleinunternehmer mit 20 oder mehr Gläubigern, bzw. mit Schulden bei ehemaligen Arbeitnehmern ist das Regelinsolvenzverfahren vorgesehen.

Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist gesetzlich geregelt und unterteilt  sich in fünf Abschnitte.

Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern

Der Gesetzgeber bestimmt, dass vor Einleitung der Privatinsolvenz vom Schuldner ein Versuch zu unternehmen ist, sich in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren mit den Gläubigern über die Möglichkeit einer Schuldentilgung zu einigen. Dieser Versuch scheitert, wenn mindestens ein Gläubiger eine Einigung ablehnt, oder die Zwangsvollstreckung betreibt.

Zur Stellung eines Insolvenzantrages benötigen Sie einen Nachweis über das Scheitern des Versuches, sich mit Ihren Gläubigern zu einigen. (sogenannte Scheiterbescheinigung). Als Anwaltskanzlei sind wir als geeignete Stelle“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO befugt, Ihnen diese Scheiterbescheinigung auszustellen.

Danach ist der Insolvenzantrag mit allen erforderlichen Anlagen und Anträgen zu erstellen und beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen.  

Prüfung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Das Gericht prüft  anschließend zunächst, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens Aussicht auf Erfolg hat. Dieses gerichtliche Schuldebereinigungsverfahren lehnt sich in der Regel stark an das vorangegangene außergerichtliche Verfahren an, unterscheidet sich allerdings in einem Punkt erheblich. Teilte ein Gläubiger im außergerichtlichen Verfahren nicht mit, ob er dem ihm übersandten Schuldenbereinigungsplan zustimmt, oder nicht, war dies als Ablehnung zu bewerten. Im gerichtlichen Verfahren wird es als Zustimmung  gewertet, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer Frist von einem Monat mitteilt, dass er den Plan ablehnt.  Abgesehen davon kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen eine verweigerte Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan ersetzen und ihm diesen also sogar gegen seinen Willen aufzwingen.

Kommt auf diese Weise ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan zustande, unterscheidet er sich in seiner Wirkung nicht von einem außergerichtlichen Plan.

Insolvenzverfahren im „eigentlichen Sinne“

Kommt das Gericht allerdings zu der Auffassung, dass die Durchführung eines gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahrens nicht erfolgversprechend ist, wird es anschließend das Privatinsolvenzverfahren durch einen entsprechenden Beschluss eröffnen. Dies geschieht in der Regel 6-8 Wochen nach Antragstellung.

Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren und somit auch die Laufzeit der Privatinsolvenz. Es dauert in der Regel etwa ein Jahr. Das Insolvenzgericht bestimmt nun einen Insolvenzverwalter. Dieser schreibt alle Gläubiger an und verbietet ihnen weitere Pfändungen oder Vollstreckungen.

Desweiteren wird der Insolvenzverwalter ihr pfändbares Vermögen verwerten. Ihre Dinge des täglichen Lebens, ein für die Arbeit benötigtes Auto, Ihren Fernseher, Ihren Computer usw. können Sie natürlich behalten.  Gepfändet werden hier grundsätzlich nur Luxusgegenstände, wie Schmuck, teure Uhren oder höherwertige Kunstgegenstände usw.

Da solche Sachen meist nicht vorhanden sind, gibt es in den allermeisten Fällen auch kein pfändbares Vermögen.

Schließlich schreibt der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht. Das Insolvenzgericht  bestimmt einen Schlusstermin, in welchem es mit Beschluss das eigentliche Insolvenzverfahren aufhebt.

Wohlverhaltensperiode

Die sich nun anschließende Wohlverhaltensperiode dauerte bis Oktober 2020 in der Regel 6 Jahre. Abkürzungen dieser Verfahrensdauer waren unter bestimmten möglich, – kamen  aufgrund der hierfür erforderlichen Zahlungen des Schuldners  aber relativ selten vor.  

Durch eine Gesetzesänderung wurde die Wohlverhaltensperiode ab Oktober 2020 erheblich gekürzt, sodass sie heute nur noch 3 Jahre lang dauert.  

Erteilung der Restschuldbefreiung

Wenn der Schuldner allen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, erwartet ihn am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung. Das heißt er ist nach der erfolgreichen Beendung der Phase komplett von seinen Schulden befreit!

Vorteile der Privatinsolvenz

  • Möglichkeit einer Entschuldung ohne Zahlung des Schuldners

Ein Privatinsolvenzverfahren bietet auch Schuldnern die Möglichkeit einer Entschuldung, die nicht in der Lage sind, hierfür finanzielle Mittel bereitzustellen. Verfügt der Schuldner nicht über pfändbares Einkommen, ist er auch nicht zur Abführung von Teilen seines Einkommens verpflichtet.

  • sicherer Weg der Entschuldung

Im Gegensatz zum Gläubigervergleich hängt die Entschuldung nicht davon ab, ob der Schuldner  dazu in der Lage ist, einen bestimmten Teil seines Einkommens über die Laufzeit des Vergleiches an seine Gläubiger abzuführen. Verschlechterungen in der Einkommenssituation können also nicht dazu führen, dass eine Entschuldung durch  Nichteinhaltung der Zahlungspflichten aus dem Schuldenbereinigungsplan scheitert.

  • höheres, zur Verfügung stehendes Einkommen

Dem Schuldner steht der gesamte pfändungsfreie Betrag zur Verfügung. Vor dem Insolvenzverfahren, bzw. während des Gläubigervergleiches zahlt der Schuldner in der Regel auch Teile Ihres unpfändbaren Einkommens an die Gläubiger. Dies ist während der Insolvenz ausgeschlossen.

  • sofortiger Stopp der Zwangsvollstreckung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zu einem sofortigen Stopp aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Es ist Ihren Gläubigern verboten, gegen Sie vollstrecken,  Sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwingen oder eine Gehalts- oder Kontopfändung durchführen.

  • Erhebliche psychische Entlastung

Der ständige und allgegenwärtige Druck, welchem ein Schuldner vor dem Insolvenzverfahren durch seine Zahlungsverpflichtungen, Pfändungen und Vollstreckungen ausgesetzt war, entfällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig.  Dies gilt für einen Gläubigervergleich nur eingeschränkt. Denn hier bleibt dem Schuldner eine –wenn auch auf ein erträgliches Maß beschränkte-  Zahlungsverpflichtung erhalten.

Nachteile einer Privatinsolvenz

  • Die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens, sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung werden im Internet veröffentlicht. Dies ist bei einem Gläubigervergleich nicht der Fall. Ein Schuldenbereinigungsverfahren läuft daher in der Regel erheblich diskreter ab, als eine Privatinsolvenz.
  • Die Kenntnis des Arbeitgebers von der Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens  lässt sich nicht vermeiden, da dieser vom Insolvenzverwalter zur Abführung des pfändbaren Anteils des Einkommens aufgefordert wird.
  • Die Eintragungen in der Schufa blieben und bleiben in der Regel noch 3 Jahre nach Abschluss der Privatinsolvenz erhalten. Der Abschluss von bestimmten Verträgen, bzw. die Anmietung einer neuen Wohnung gestalten sich mit derartigen Schufa-Einträgen in der Regel erheblich schwieriger.  Allerdings ist auch diese „Front“ in Bewegung geraten. So haben Betroffene nach Ansicht einiger Gerichte (so u.a. das OLG Schleswig mit den Urteilen zu den Az. 17 U 15/21 v. 02.07.2021, bzw. 17 U 5/22 v. 03.06.22) spätestens 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen Anspruch auf Löschung der Schufa-Einträge. Andere Gerichte ( so das LG Köln, Urteil vom 29.04.2022 , Az. 28 O 221/21) sehen die Sache anders. Momentan beschäftigt sich auch der EuGH mit der Frage der Rechtmäßigkeit und der Dauer der Speicherung dieser Daten. Dessen Urteil dürfte dann wohl Klarheit schaffen.